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   OLG Karlsruhe, 14.12.2023 - 4 U 32/22   

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https://dejure.org/2023,41955
OLG Karlsruhe, 14.12.2023 - 4 U 32/22 (https://dejure.org/2023,41955)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.12.2023 - 4 U 32/22 (https://dejure.org/2023,41955)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. Dezember 2023 - 4 U 32/22 (https://dejure.org/2023,41955)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (44)

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.12.2023 - 4 U 32/22
    Mit Schriftsatz vom 28.09.2023 hat die Klagepartei erklärt, die Anträge im Lichte der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 335/21) umzustellen.

    Die Beklagte hafte auch nicht nach der Entscheidung des BGH vom 26.06.2023 (VIa ZR 335/21) gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV für den sogenannten Differenzschaden.

    a) Einer Haftung der Beklagten steht nicht die Tatbestandswirkung der EG-Typgenehmigung entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 10 ff.).

    Der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs fällt in den persönlichen Schutzbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 21).

    Der sachliche Schutzbereich der beiden Normen umfasst nach einem unionsrechtlich fundierten Verständnis den Differenzschaden, den der Käufer eines Kraftfahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht erleidet (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 28 bis 32).

    Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung dieser Ermächtigung ist im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21 -, juris Rn. 85 und 91; ebenso BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 32) davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine vollständige Umsetzung der Richtlinie beabsichtigt und damit auch zum Erlass von Normen mit drittschützender Wirkung ermächtigt hat (s.a. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Oktober 2023 - 7 U 100/22 -, juris Rn. 61; OLG Hamm, Urteil vom 1. September 2023 - 30 U 78/21 -, juris Rn. 77).

    Die Übereinstimmungsbescheinigung verweist nach ihrem gesetzlichen Inhalt auch auf materielle Voraussetzungen, die im Falle einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 34).

    Für die Bewertung einer Vorrichtung als Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 können deshalb nicht nur die tatsächlichen Fahrbedingungen und darunter die Temperaturverhältnisse in einem Mitgliedstaat oder gar nur in bestimmten Regionen von Mitgliedstaaten von Bedeutung sein (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 50).

    Der Beklagten als Anspruchsgegnerin obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine festgestellte Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 54).

    aa) Gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV genügt ein fahrlässiger Verstoß für die Haftung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 38 m.w.N.).

    Dementsprechend muss der Fahrzeughersteller, wenn er eine Übereinstimmungsbescheinigung trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegeben und dadurch §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV verletzt hat, Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 59 m.w.N.).

    Denn die Rechtsabteilung bzw. ihr Leiter ist insoweit Repräsentant und "verantwortliche Person" gem. § 31 BGB (vgl. z.B. MüKoBGB/Leuschner, 9. Aufl. 2021, BGB § 31 Rn. 16; OLG Köln, Urteil vom 7. Februar 2013 - 18 U 30/12 -, juris Rn. 177 - 178), und der Fahrzeughersteller muss darlegen und beweisen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, a.a.O., Rn. 62) im Irrtum befanden (BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23 -, juris Rn. 14).

    Ein solcher Irrtum scheidet nicht erst dann aus, wenn der Betreffende die Verbotenheit seines Verhaltens positiv kennt, sondern bereits dann, wenn er zumindest das Bewusstsein hat, sich in einem rechtlichen "Grenzbereich" zu bewegen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23 -, juris Rn. 14; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 69).

    Denn bereits dann hat er Unrechtszweifel, die es nahelegen, eine abweichende rechtliche Beurteilung in Betracht zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 69 sowie bereits BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06 -, juris Rn. 25) und vorsichtshalber von der Verwendung einer eventuell rechtswidrigen Abschalteinrichtung abzusehen.

    Zu Recht knüpft der Bundesgerichtshof bei der Frage des Verbotsirrtums an die Erkennbarkeit der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung an (BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23 -, juris Rn. 14, 15 sowie bereits Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 61 ff.).

    Sein Schaden liegt daher in dem Betrag, um den er den Kaufgegenstand mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 40 m.w.N.).

    Die Schätzung des Differenzschadens unterliegt in den Fällen des Vertrauens eines Käufers auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung bei Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs unionsrechtlichen Vorgaben, die das Schätzungsermessen innerhalb einer Bandbreite zwischen 5 % und 15 % des gezahlten Kaufpreises rechtlich begrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 72 f.).

    Bei der Schätzung ist nämlich insbesondere das Risiko behördlicher Anordnungen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 76).

    Beruft sich der Fahrzeughersteller auf die nachträgliche Verbesserung des Fahrzeugs durch ein Software-Update, kann damit eine Schadensminderung indessen nur verbunden sein, wenn und soweit das Software-Update die Gefahr von Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 80).

    Auch ohne Kenntnisnahme der vom Fahrzeughersteller ausgegebenen Übereinstimmungsbescheinigung geht der Käufer typischerweise davon aus, dass der Hersteller für das erworbene Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat und dass diese die gesetzlich vorgesehene Übereinstimmung mit allen maßgebenden Rechtsakten richtig ausweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 55 f.).

    Der aus § 823 Abs. 2 BGB hergeleitete und nur als "kleiner" Schadensersatz berechnete Anspruch ist zwar nur eine andere Form der Schadensberechnung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 44); gleichwohl ist er nicht von Amts wegen einem auf Rückabwicklung gerichteten Klagebegehren als bloßes Minus zu entnehmen und daher auch nicht ab Rechtshängigkeit des Rückabwicklungsbegehrens zu verzinsen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 17 U 49/23 -, juris Rn. 43; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2023 - 24 U 103/22 -, juris Rn. 81; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. November 2023 - 22 U 261/21 -, juris Rn. 130).

  • BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1/23

    Voraussetzungen einer Entlastung des Herstellers eines vom sog. Dieselskandal

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.12.2023 - 4 U 32/22
    Denn die Überprüfung der Vermeidbarkeit eines Irrtums setzt denknotwendig sein Vorliegen voraus (so - im Anschluss an BGH, a.a.O., Rn. 63 - BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23 -, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2023 - 8 U 383/21 -, juris Rn. 58; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. September 2023 - 24 U 2616/22 -, juris Rn. 39).

    Erst im Anschluss an die Darlegung und den Nachweis dieser Umstände kann es darauf ankommen, wie das KBA sich verhalten hat bzw. bei Offenlegung aller Details verhalten hätte (BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23 -, juris Rn. 15).

    (1) In personeller bzw. organisatorischer Hinsicht wäre hierfür zunächst darzulegen und nachzuweisen, dass sämtliche verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der Abschalteinrichtung irrten oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23 -, juris Rn. 14).

    Denn die Rechtsabteilung bzw. ihr Leiter ist insoweit Repräsentant und "verantwortliche Person" gem. § 31 BGB (vgl. z.B. MüKoBGB/Leuschner, 9. Aufl. 2021, BGB § 31 Rn. 16; OLG Köln, Urteil vom 7. Februar 2013 - 18 U 30/12 -, juris Rn. 177 - 178), und der Fahrzeughersteller muss darlegen und beweisen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, a.a.O., Rn. 62) im Irrtum befanden (BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23 -, juris Rn. 14).

    Ein solcher Irrtum scheidet nicht erst dann aus, wenn der Betreffende die Verbotenheit seines Verhaltens positiv kennt, sondern bereits dann, wenn er zumindest das Bewusstsein hat, sich in einem rechtlichen "Grenzbereich" zu bewegen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23 -, juris Rn. 14; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 69).

    Darauf, dass die Umstrittenheit der Rechtslage ein gegen einen Verbotsirrtum sprechender Umstand ist, hat der Bundesgerichtshof jüngst nochmals hingewiesen (BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23 -, juris Rn. 14, 15).

    Er sieht den entscheidenden Gesichtspunkt darin, dass bereits die Umstrittenheit und fehlende höchstrichterliche Klärung der Rechtslage ein bedingtes Unrechtsbewusstsein nahelegt (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23 -, juris Rn. 14, 15 und OLG Celle, Urteil vom 22. November 2023 - 7 U 40/23 -, juris Rn. 56).

    Zu Recht knüpft der Bundesgerichtshof bei der Frage des Verbotsirrtums an die Erkennbarkeit der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung an (BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23 -, juris Rn. 14, 15 sowie bereits Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 61 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 15.09.2023 - 8 U 383/21

    Unzulässigkeit eines Thermofensters; Ersatz des Differenzschadens

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.12.2023 - 4 U 32/22
    a) Verfahrensrechtlich ist ein Wechsel der Schadensbemessung, der auf einer Änderung der Disposition des Geschädigten beruht, gemäß § 264 Nr. 3 ZPO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO schon nicht als Klageänderung anzusehen, sofern der Lebenssachverhalt im Übrigen unverändert ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2023 - 8 U 383/21 -, juris Rn. 35 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17 -, juris Rn. 53).

    Die Klagepartei stützt den Anspruch auf einen Differenzschaden ebenso wie den ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf großen Schadensersatz bei wohlwollender Auslegung ihres Vortrags jedenfalls auch auf den Einbau eines Thermofensters (s.a. OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2023 - 8 U 383/21 -, juris Rn. 35; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Oktober 2023 - 7 U 100/22 -, juris Rn. 28).

    Sie sind eine regelmäßige Folge des ganz gewöhnlichen Betriebs des Fahrzeugs (auch) ohne Abschalteinrichtung (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2023 - 8 U 383/21 -, juris Rn. 53; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2023 - 24 U 103/22 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Denn die Überprüfung der Vermeidbarkeit eines Irrtums setzt denknotwendig sein Vorliegen voraus (so - im Anschluss an BGH, a.a.O., Rn. 63 - BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23 -, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2023 - 8 U 383/21 -, juris Rn. 58; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. September 2023 - 24 U 2616/22 -, juris Rn. 39).

    Nach alledem ist - zumindest nach Beweislastgrundsätzen (OLG Celle, Urteil vom 11. Oktober 2023 - 7 U 794/21 -, juris Rn. 57) - bereits nicht davon auszugehen, dass die Beklagte sich in einem Verbotsirrtum befand (ebenso im Ergebnis OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2023 - 8 U 383/21 -, juris Rn. 60, Urteil vom 22. August 2023 - 8 U 271/21 -, juris Rn. 63 und Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 -, juris Rn. 179; OLG Celle, Urteil vom 22. November 2023 - 7 U 40/23 -, juris Rn. 50 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 20. November 2023 - 18 U 225/22 -, juris Rn. 167 - 169), ohne dass es auf die Vermeidbarkeit eines etwaigen Irrtums und in diesem Zusammenhang auf die tatsächliche oder hypothetische Genehmigungspraxis des KBA noch ankäme.

    Unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände rechtfertigen das Gewicht des Rechtsverstoßes der Beklagten und dessen mögliche Folgen den Ansatz des Mittelwertes (s.a. OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2023 - 8 U 383/21 -, juris Rn. 74).

    Wie bereits ausgeführt, vertritt die Beklagte im Gegenteil weiterhin die Auffassung, dass es sich bei dem Thermofenster nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt (ebenso vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2023 - 8 U 383/21 -, juris Rn. 71).

    Soweit die Rechtsprechung hingegen teils Prozesszinsen bereits ab Rechtshängigkeit des großen Schadensersatzes gewährt (z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2023 - 8 U 383/21 -, juris Rn. 98), hält der Senat dies aus den vorstehenden Gründen für nicht überzeugend und geht davon aus, dass diese Rechtsfrage bereits durch den Bundesgerichtshof geklärt ist (BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 252/15 -, juris Rn. 22).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-128/20

    GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.12.2023 - 4 U 32/22
    Bei der Subsumtion unter Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf die Verwendung des Fahrzeugs unter Fahrbedingungen abzustellen, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 -, juris Rn. 40 m.w.N.).

    Von diesem Verbot gibt es jedoch drei Ausnahmen, darunter die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a, nämlich wenn "die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten" (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 -, juris Rn. 49 und 61).

    Die Verschmutzung und der Verschleiß des Motors infolge von Ablagerungen können nicht als "Beschädigung" oder "Unfall" in diesem Sinne angesehen werden, denn sie sind im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 -, juris Rn. 54).

    Außerdem hat die Beklagte nicht dargelegt, dass das Thermofenster im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten "unmittelbaren" Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21 -, juris Rn. 64; EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 -, juris Rn. 62).

  • OLG Celle, 22.11.2023 - 7 U 40/23

    Dieselskandal; Abschalteinrichtung; Motorschutz; Recht der Europäischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.12.2023 - 4 U 32/22
    Diese Passage legt es nahe, dass die Beklagte nicht erst mit Erscheinen des Geschäftsberichts (am 14.02.2017), sondern bereits deutlich früher - realistischerweise unmittelbar nach Bekanntwerden des "Abgas-Skandals" der Volkswagen AG - zu der Erkenntnis gelangt ist, das Thermofenster sei möglicherweise rechtswidrig, und dass somit bedingte Unrechtseinsicht bei der Beklagten vorlag, die einen Verbotsirrtum ausschließt (ebenso OLG Celle, Urteil vom 22. November 2023 - 7 U 40/23 -, juris Rn. 56).

    Nach alledem ist - zumindest nach Beweislastgrundsätzen (OLG Celle, Urteil vom 11. Oktober 2023 - 7 U 794/21 -, juris Rn. 57) - bereits nicht davon auszugehen, dass die Beklagte sich in einem Verbotsirrtum befand (ebenso im Ergebnis OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2023 - 8 U 383/21 -, juris Rn. 60, Urteil vom 22. August 2023 - 8 U 271/21 -, juris Rn. 63 und Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 -, juris Rn. 179; OLG Celle, Urteil vom 22. November 2023 - 7 U 40/23 -, juris Rn. 50 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 20. November 2023 - 18 U 225/22 -, juris Rn. 167 - 169), ohne dass es auf die Vermeidbarkeit eines etwaigen Irrtums und in diesem Zusammenhang auf die tatsächliche oder hypothetische Genehmigungspraxis des KBA noch ankäme.

    Er sieht den entscheidenden Gesichtspunkt darin, dass bereits die Umstrittenheit und fehlende höchstrichterliche Klärung der Rechtslage ein bedingtes Unrechtsbewusstsein nahelegt (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23 -, juris Rn. 14, 15 und OLG Celle, Urteil vom 22. November 2023 - 7 U 40/23 -, juris Rn. 56).

    Die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs setzt der Senat mit 250.000 km an (s.a. exemplarisch OLG Stuttgart, Urteil vom 9. November 2023 - 24 U 14/21 -, juris Rn. 129 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. November 2023 - 8 U 351/21 -, juris Rn. 23; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Juli 2022 - 25 U 396/21 -, juris Rn. 118; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Juli 2021 - 13 U 123/21 -, juris Rn. 63; OLG Celle, Urteil vom 22. November 2023 - 7 U 40/23 -, juris Rn. 68).

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.12.2023 - 4 U 32/22
    Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung dieser Ermächtigung ist im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21 -, juris Rn. 85 und 91; ebenso BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 32) davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine vollständige Umsetzung der Richtlinie beabsichtigt und damit auch zum Erlass von Normen mit drittschützender Wirkung ermächtigt hat (s.a. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Oktober 2023 - 7 U 100/22 -, juris Rn. 61; OLG Hamm, Urteil vom 1. September 2023 - 30 U 78/21 -, juris Rn. 77).

    So geht der EuGH davon aus, dass, wenn ein individueller Käufer ein Fahrzeug erwirbt, das zur Serie eines genehmigten Fahrzeugtyps gehört und somit mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist, er vernünftigerweise erwarten kann, dass die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und insbesondere deren Art. 5 bei diesem Fahrzeug eingehalten wird (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21 -, juris Rn. 81).

    Außerdem hat die Beklagte nicht dargelegt, dass das Thermofenster im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten "unmittelbaren" Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21 -, juris Rn. 64; EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 -, juris Rn. 62).

  • OLG Stuttgart, 19.10.2023 - 24 U 103/22

    Unvermeidbarer Verbotsirrtum hinsichtlich "Thermofenster" und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.12.2023 - 4 U 32/22
    Sie sind eine regelmäßige Folge des ganz gewöhnlichen Betriebs des Fahrzeugs (auch) ohne Abschalteinrichtung (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2023 - 8 U 383/21 -, juris Rn. 53; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2023 - 24 U 103/22 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Der aus § 823 Abs. 2 BGB hergeleitete und nur als "kleiner" Schadensersatz berechnete Anspruch ist zwar nur eine andere Form der Schadensberechnung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 44); gleichwohl ist er nicht von Amts wegen einem auf Rückabwicklung gerichteten Klagebegehren als bloßes Minus zu entnehmen und daher auch nicht ab Rechtshängigkeit des Rückabwicklungsbegehrens zu verzinsen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 17 U 49/23 -, juris Rn. 43; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2023 - 24 U 103/22 -, juris Rn. 81; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. November 2023 - 22 U 261/21 -, juris Rn. 130).

  • OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 198/20
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.12.2023 - 4 U 32/22
    Nach alledem ist - zumindest nach Beweislastgrundsätzen (OLG Celle, Urteil vom 11. Oktober 2023 - 7 U 794/21 -, juris Rn. 57) - bereits nicht davon auszugehen, dass die Beklagte sich in einem Verbotsirrtum befand (ebenso im Ergebnis OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2023 - 8 U 383/21 -, juris Rn. 60, Urteil vom 22. August 2023 - 8 U 271/21 -, juris Rn. 63 und Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 -, juris Rn. 179; OLG Celle, Urteil vom 22. November 2023 - 7 U 40/23 -, juris Rn. 50 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 20. November 2023 - 18 U 225/22 -, juris Rn. 167 - 169), ohne dass es auf die Vermeidbarkeit eines etwaigen Irrtums und in diesem Zusammenhang auf die tatsächliche oder hypothetische Genehmigungspraxis des KBA noch ankäme.

    Die vorgerichtliche Leistungsaufforderung zur Rückzahlung des Kaufpreises war eine Zuvielforderung, die nur verzugsbegründend wirkt, wenn der Schuldner sie nach den Umständen des Falls als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist; daran fehlte es hier (zutreffend OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 -, juris Rn. 283 m.w.N.).

  • BGH, 04.12.2023 - VIa ZR 857/22

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.12.2023 - 4 U 32/22
    Ferner hat er klargestellt, dass sich ein Hersteller nicht ohne weiteres und gestützt auf eine zu einem bestimmten Zeitpunkt mehr oder weniger verbreitete Auffassung von der Zulässigkeit bestimmter Abschalteinrichtungen entlasten kann (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2023 - VIa ZR 857/22 -, juris Rn. 12).

    Hierzu hat er klargestellt, dass sich ein Hersteller nicht ohne weiteres und gestützt auf eine zu einem bestimmten Zeitpunkt mehr oder weniger verbreitete Auffassung von der Zulässigkeit bestimmter Abschalteinrichtungen entlasten kann, und dass es für die Frage, ob der Beklagten ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens und nur zusätzlich noch auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2023 - VIa ZR 857/22 -, juris Rn. 12).

  • OLG Celle, 11.10.2023 - 7 U 794/21

    Dieselskandal; Vorliegen Abschalteinrichtung; Motorschutz; Grenzwertkausalität;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.12.2023 - 4 U 32/22
    Nach alledem ist - zumindest nach Beweislastgrundsätzen (OLG Celle, Urteil vom 11. Oktober 2023 - 7 U 794/21 -, juris Rn. 57) - bereits nicht davon auszugehen, dass die Beklagte sich in einem Verbotsirrtum befand (ebenso im Ergebnis OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2023 - 8 U 383/21 -, juris Rn. 60, Urteil vom 22. August 2023 - 8 U 271/21 -, juris Rn. 63 und Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 -, juris Rn. 179; OLG Celle, Urteil vom 22. November 2023 - 7 U 40/23 -, juris Rn. 50 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 20. November 2023 - 18 U 225/22 -, juris Rn. 167 - 169), ohne dass es auf die Vermeidbarkeit eines etwaigen Irrtums und in diesem Zusammenhang auf die tatsächliche oder hypothetische Genehmigungspraxis des KBA noch ankäme.

    (3) Soweit die Beklagte ferner einwendet, den Ausstellenden sei nicht erkennbar gewesen, dass die Übereinstimmungsbescheinigung die Konformität "mit allen Rechtsakten" bestätigt, führt auch dies nicht zu einer Exkulpierung (ebenso OLG Celle, Urteil vom 11. Oktober 2023 - 7 U 794/21 -, juris Rn. 49).

  • OLG Stuttgart, 28.09.2023 - 24 U 2616/22

    Verbotsirrtum hinsichtlich Unzulässigkeit von "Thermofenster"

  • OLG Schleswig, 10.10.2023 - 7 U 100/22

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung aufgrund des Kaufs eines gebrauchten

  • BGH, 17.12.2020 - VI ZR 739/20

    VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2019 - 13 U 142/18

    VW-Abgasskandal, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Rückzahlung des

  • BGH, 24.01.2022 - VIa ZR 100/21

    Schadensersatz bei Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens:

  • BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 102/06

    Kündigung nach unsorgfältiger Beratung durch den Mieterschutzverein

  • BGH, 08.12.2020 - VI ZR 244/20

    VW haftet nicht bei Kauf eines Gebrauchtwagens nach Aufdeckung des Dieselskandals

  • BGH, 28.07.2016 - I ZR 252/15

    Kündigung des Frachtvertrags durch den Absender: Wahlweise gegebene

  • BGH, 18.05.2017 - VII ZR 122/14

    Hemmung der Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung: Änderung des

  • BGH, 29.05.2002 - V ZB 11/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung; Sicherung

  • BGH, 16.10.2023 - VIa ZR 14/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger

  • OLG Karlsruhe, 09.07.2021 - 13 U 123/21

    Erhalt des Erlangten trotz verjährtem Schadensersatzanspruch

  • OLG Stuttgart, 11.01.2024 - 24 U 241/22
  • BGH, 05.05.1988 - VII ZR 119/87

    Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids

  • OLG Stuttgart, 09.11.2023 - 24 U 14/21

    Dieselskandal: Kühlmittelsolltemperaturregelung als unzulässige

  • BGH, 02.06.2022 - III ZR 216/20

    Beweiskraft des Tabestands bei nachgelassenem Schriftsatz

  • OLG Stuttgart, 29.11.2023 - 22 U 261/21

    Differenzschadensersatzbemessung bei Verwendung von

  • OLG Hamm, 20.11.2023 - 18 U 225/22

    Differenzschaden

  • OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 271/21

    Haftung eines Pkw-Herstellers für ein Dieselfahrzeug mit Thermofenster;

  • OLG Stuttgart, 28.09.2023 - 24 U 2504/22

    Dieselskandal: Unvermeidbarer Verbotsirrtum über Unzulässigkeit von

  • BGH, 15.09.2021 - VII ZR 101/21

    Nachweis hinreichender Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen

  • OLG Hamm, 01.09.2023 - 30 U 78/21

    Abgase; Abschalteinrichtung; Dieselfahrzeug; Differenzschaden; Emissionen;

  • OLG Schleswig, 14.12.2023 - 17 U 49/23

    Ersatz des "Differenzschadens" wegen Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen

  • OLG Köln, 26.10.2023 - 24 U 205/21

    Abgasskandal - Mercedes zu Schadenersatz verurteilt

  • OLG Schleswig, 08.12.2023 - 1 U 105/20

    Haftung eines Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz bei Einbau unzulässiger

  • OLG Karlsruhe, 03.11.2023 - 8 U 104/21

    Dieselskandal: Voraussetzungen von Thermofenster und Verbotsirrtum

  • OLG Köln, 07.02.2013 - 18 U 30/12

    Voraussetzungen der Haftung wegen eines existenzvernichtenden Eingriffes ;

  • OLG Karlsruhe, 11.11.2023 - 8 U 351/21

    Diesel-Abgasskandal: Schadensnachweis bei nur kurzer Zeitspanne zwischen

  • OLG Brandenburg, 22.02.2023 - 4 U 164/21

    Klage gegen Fahrzeughersteller wegen vermeintlich unzulässiger

  • OLG Hamburg, 06.10.2023 - 3 U 183/21
  • OLG Karlsruhe, 26.07.2022 - 25 U 396/21

    Dieselskandal: Täuschung durch Aufheizstrategie A und B

  • BGH, 22.02.2018 - VII ZR 46/17

    Abkehr von fiktiver Schadensberechnung im Werkvertragsrecht - Besteller kann nur

  • BGH, 29.09.2011 - IX ZB 106/11

    Regressklage gegen Rechtsanwalt wegen pflichtwidriger Prozessführung:

  • BGH, 04.11.2015 - XII ZB 12/14

    Berufungsverfahren: Notwendiger Inhalt der Berufungsbegründung

  • OLG Braunschweig, 28.02.2024 - 7 U 293/21

    EA 288; Differenzschadensersatz; unvermeidbarer Verbotsirrtum; Thermofenster;

    Die Auffassung einzelner Senate des Oberlandesgerichts Karlsruhe, es bedürfe - wohl stets - des Vortrages, dass und ob sich der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstands, vor allem die für die Motorenentwicklung und für die Rechtsabteilung zuständigen, konkrete Vorstellungen über die Zulässigkeit der fraglichen Schaltung gemacht hätten, die Grundlage für einen Irrtum sein könnten ( OLG Karlsruhe 22.08.2023 - 8 U 86/21 , in Juris Rz. 146 - 03.11.2023 - 8 U 104/21, in Juris Rz. 44-60 - ähnlich OLG Karlsruhe 14.12.2023 - 4 U 32/22, in Juris Rz. 55-73 -), geht in diesem Zusammenhang deutlich zu weit.
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